Leitfaden · 6 Min. Lesezeit · Invoice Pilot Redaktion
Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen: Pflichtangaben, 70-Prozent-Regel und digitale Erfassung
Ein Bewirtungsbeleg ist der Nachweis dafür, dass ein Restaurantbesuch mit Kunden oder Geschäftspartnern geschäftlich veranlasst war. Ohne diesen Nachweis erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an — die Quittung allein genügt nicht. Der mit Abstand häufigste Fehler: Auf dem gedruckten Bewirtungsvermerk des Restaurants bleiben die Felder für Teilnehmer oder Anlass leer, weil sie im Alltag untergehen. Bei einer Betriebsprüfung fällt genau das auf.
Kurzfassung
- • Fünf Pflichtangaben: bewirtete Personen, konkreter Anlass, Höhe der Aufwendungen, Ort und Datum, Unterschrift.
- • 70/30-Regel: 70 % der Nettokosten sind Betriebsausgabe, die Vorsteuer bleibt zu 100 % abziehbar.
- • Digitale Erfassung mit elektronischer Unterschrift ist laut BMF-Schreiben vom 30.06.2021 zulässig.
- • Nach der Unterschrift gilt GoBD: der Eintrag ist unveränderlich und darf nicht mehr bearbeitet werden.
Die fünf Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg
Maßgeblich ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Fehlt eine der fünf Angaben, ist der Betriebsausgabenabzug gefährdet — unabhängig davon, wie eindeutig die Bewirtung tatsächlich geschäftlich war.
- Bewirtete Person(en) – alle Teilnehmer mit Namen, dich selbst eingeschlossen. „Kunde und Begleitung" reicht nicht.
- Anlass der Bewirtung – konkret und inhaltlich. Zu vage: „Geschäftsessen", „Kundengespräch". Ausreichend konkret: „Projektbesprechung Website-Relaunch Firma Müller GmbH".
- Höhe der Aufwendungen – der Betrag laut Rechnung, inklusive gesondert ausgewiesenem Trinkgeld.
- Ort und Datum – Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung.
- Unterschrift des Bewirtenden – du bestätigst damit die Richtigkeit der Angaben.
Die Angaben müssen zeitnah gemacht werden, also am Tag der Bewirtung oder unmittelbar danach — nicht Monate später aus dem Gedächtnis rekonstruiert.
Die 70/30-Regel: wie viel du wirklich absetzen kannst
Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen sind 70 % der Nettoaufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Die verbleibenden 30 % sind bei der Ertragsteuer nicht abziehbar — sie mindern deinen Gewinn nicht.
Umsatzsteuerlich gilt eine andere Grenze: Die Vorsteuer ist nach § 15 UStG zu 100 % abziehbar, sofern die Bewirtung nachweislich geschäftlich veranlasst und der Beleg vollständig ist. Die 30-Prozent-Kürzung schlägt also nicht auf den Vorsteuerabzug durch.
Sonderfall: Bei rein betrieblicher Bewirtung ohne externe Gäste — etwa Verpflegung während einer internen Schulung — sind die Kosten zu 100 % Betriebsausgabe. Die 70/30-Regel greift dort nicht.
Digital erfassen statt handschriftlich nachtragen
Fotografierst du in Invoice Pilot einen Bewirtungsbeleg, prüft eine KI-Bilderkennung automatisch, ob der Beleg überhaupt einen gedruckten Bewirtungsvermerk trägt und ob die fünf Pflichtfelder darauf ausgefüllt sind. Das Ergebnis ist eine reine Bestandsaufnahme: Die Erkennung meldet, was sie sieht — welche Felder leer geblieben sind.
Fehlen Angaben, gibt es zwei Wege:
- Papierweg – den Bewirtungsvermerk auf dem Beleg von Hand ergänzen, unterschreiben und den Beleg erneut fotografieren.
- Digitaler Weg – Teilnehmer, Anlass, Ort, Datum und Betrag direkt in der App eintragen und im Zeichenfeld digital unterschreiben. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 30.06.2021.
Nach der digitalen Unterschrift wird der Eintrag gesperrt: Er ist GoBD-konform unveränderlich und lässt sich nicht mehr nachträglich bearbeiten. Erst wenn der Beleg entweder über den gedruckten Vermerk oder über die digitale Erfassung vollständig ist, gilt er als buchungsfähig — sonst bleibt der Hinweis auf die fehlenden Angaben am Beleg stehen.
Typische Fehler beim Bewirtungsbeleg
- • Nachträgliches Ausfüllen – Angaben, die Monate später ergänzt wurden, erkennt die Betriebsprüfung häufig nicht an.
- • Zu allgemeiner Anlass – „Geschäftsessen" oder „Besprechung" ohne inhaltlichen Bezug genügt nicht.
- • Fehlende Unterschrift – ohne Unterschrift des Bewirtenden ist der Beleg unvollständig, auch wenn alle anderen Felder stimmen.
- • Privat mitbewirtete Personen – wird die Partnerin oder ein Freund mitbewirtet, muss der private Anteil klar vom geschäftlichen getrennt werden.
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